Stand: 11.10.1998
Lohnsteuerhilfelfeverein
ABAKUS e.V.
Südring 15 • 31226 Peine
§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet
(1) Der Verein führt den Namen Lohnsteuerhilfeverein ABAKUS e.v.
(2) Er soll im Vereinsregister eingetragen sein.
(3) Sitz und Ort der Geschäftsleitung sind Peine.
(4) Sein Arbeitsgebiet umfasst die Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat die Aufgabe die Interessen und Rechte seiner Mitglieder auf dem Lohn- und Elnkommensteuergebiet -im Rahmen seiner Befugnis-zu vertreten.
(2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung nach Absatz (1) ist nicht zulässig.
(3) Der Verein verfolgt gemeinnützige Ziele. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können alle lohnsteuerpflichtigen Personen werden, für die der Verein nach dem Gesetz tätig werden darf.
Ferner können auch solche Personen Mitglied werden, die an der Erfüllung des Vereinszwecks mitwirken, ohne selbst die Lohnsteuerhilfe
des Vereins in Anspruch zu nehmen.
(2) Aufgabe der aktiven Mitglleder ist es, die übrigen Mitglieder in Lohnsteuersachen zu beraten oder in anderer Weise an der Erfüllung
des Vereinszweckes mitzuwirken. Aktive Mitglieder sind von der Pflicht zur
Beitragszahlung befreit. Die Gründungsmitglieder gelten als aktive Mitglieder.
(3) Eine Beratung durch bestimmte aktive Mitglieder oder Beratungsstellen
des Vereins kann nicht beansprucht werden.
(4) Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
(1) Allen Beitrittswilligen sind auf Verlangen die Satzung und Beitragsordnung bekanntzugeben und nach Beitritt auszuhändigen.
(2) Der Beitritt ist schriftllch zu erklären.
(3) Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb
von 4 Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
• freiwilligen Austritt,
• Streichung vcn der Mitgliederliste,
• Ausschluss
• und durch Tod.
(2) Eine nach Inhalt und Umfang vertraglich geregelte aktive Mitgliedschaft endet mit Auflösung des Vertrages.
(3) Der Austritt ist zum Ende des Kafenderjahres möglich. Er ist schriftlich zu Händen des Vorstands zu erklären.
Maßgeblich für die Wirksamkeit der Austrittserklärung ist der Zugang beim Vorstand zum 31.Dezember.
(4) Ist ein Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand so kann es auf Beschluß des Vorstands
von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn der Rückstand drei Monate beträgt und seit Absendung der Mahnung vier Wochen vergangen sind.
In der Mahnung ist auf die Folge einer Streichung von der Mitgliederliste hinzuweisen, die erfolgte Streichung einem Mitglied mitzuteilen.
Der Anspruch des Vereins auf Zahlung des rückständigen Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt.
(5) Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied sich einen groben Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
insbesondere das Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder, hat zuschulden kommen lassen.
Der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt.
(6} Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes.
Gegen seine Entscheidung kann binnen vier Wochen nach Zugang der Ausschlußmitteilung der Aufsichtsrat angerufen werden. Dieser entscheidet endgültig.
(7) Solange der Verein zur Rückgabe der Handakte nicht verpfllchtet ist, fertigt er Abschriften von Teilen der Handakte gegen Erstattung der Auslagen.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft ist das ehemalige Mitglied automatlsch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
§ 5 a) Mitgliedsbeitrag
(1) Es sind eine einmalige Aufnahmegebühr sowie ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. Auf Vorschlag des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung,
aus der sich der Mitgliedsbeitrag sowie die Aufnahmegebühr ergeben, sowie etwaige Änderungen der Beitragsordnung.
(2) Neben dem Mitgliedsbeitrag wird kein besonderes Entgelt erhoben.
(3) Die Beitragsordnung kann jedoch die Erstattung von Auslagen im finanzgerichtlichen Verfahren bestimmen.
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für ein Kalenderjahr zu entrichten. Er wird zum 01.01. des Kalenderjahres zur Zahlung fällig,
im ersten Mitgliedsjahr bei der Aufnahme. Die Beitragspflicht besteht unabhängigg von der unmittelbaren Inanspruchnahme der Leistungen des Vereins.
§ 6 Mitwirkungsverpflichtung
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihren eigenen steuerlichen Belangen bei der Erfüllung des Vereinszwecks mitzuwirken. Durch weitgehende Übernahme vorbereitender Arbeiten
durch das Mitglied, soll der Regelbeitrag niedrig gehalten und die Wertschöpfung des Mitgliedes erhöht werden. Der Vorstand wird dazu geeignete Organisationsmittel,
Checklisten und Vordrucke entwickeln.
(2) Die Mitglieder haben insbesondere ihre steuerlichen Unterlagen zu ordnen und vorzubereiten sowie erforderliche Aufstellungen zu fertigen.
Notwendlge Komplettierungen der eingereichten Unterlagen und bei der Bearbeitung auftretende Rückfragen seitens des Vereins sind umgehend zu erledigen.
(3) Zur Inanspruchnahme der Hilfeleistung ist die Vereinbarung elnes Beratungstermins erforderlich. Kann das Mitglied einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen,
so ist dies dem Verein spätestens einen Tag vorher mitzuteilen. Andernfalls gilt elne Verweilgebühr von 30,00 DM als verwirkt.
§ 7 Geschäftsjahr
(1) Der Verein nimmt seine Tätigkeit mit dem Monatsersten auf, an dem dies nach dem StBerG erfolgen darf. Mit der Aufnahme der Tätigkeit beginnt das regelmäßige Geschäftsjahr.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, der Aufsichtsrat, sowie die Mitgliedervertreterversammlung.
(2) Einem Organ des Vereins kann nur angehören, wer Mitglied des Vereins ist. Eine Mitgliedschaft in mehr als einem Organ ist außer bei originären Mitgliedervertretern nicht möglich.
(3) Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie Mitgliedervertreter gelten als aktive Mltglieder.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende wird von der Mitgliedervertreterversammlung auf die Dauer von fünf vollen Kalenderjahren gewählt.
Die Wiederwahl ist möglich.
(1) Die Bestellung des Vorstands kann nur aus wichtigem Grunde durch die Mitgliedervertreterversammlung widerrufen werden. Wichtige Gründe sind grobe Pflichtverletzung sowie nicht nur vorübergehende
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschätsführung. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands bleibt der alte im Amt.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand führt und überwacht die laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
(4) Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf Ersatz aller Kosten, die in Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben entstanden sind.
Wird ein Vorstandsmitglied als Beratungsstellenleiter für den Verein tätig, bleibt diese Regelung davon unberührt.
Einzelheiten regelt ein Dienstvertrag.
(5) Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands bedürfen der Genehmigung der Mitgliedervertreterversammlung.
§ 10 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwei Mitgliedern, die auf Vorschlag des Vorstands oder eines Mitgliedervertreters von der Vertreterversammlung auf die Dauer von acht vollen Kalenderjahren,
beginnend mit dem der Wahl folgenden Kalenderjahr, gewählt werden. Bis zur Wahl eines neuen Aufsichtsrates bleibt der alte im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzer und einen Stellvertreter und kann zur Unterstützung seiner Aufgabe in Schwerpunktbereichen ein weiteres Mitglied in den Aufsichtsrat berufen.
Die Amtszeit des berufenen Mitglieds beträgt zwei Jahre. Eine erneute Bestellung ist zu1ässig.
(3) Der Vorsitzer und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter hat die Sitzungen des Aufsichtsrats einzuberufen und zu leiten. Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an Aufsichtsratssitzungen mit beratender
Stimme teilzunehmen. Über deren Einberufung ist der Vorstand daher zu unterrichten.
(4) Mitglieder des Aufsichtsrates oder des Vorstands können unter Angabe des Grundes die umgehende Einberufung des Aufsichtsrates verlangen.
Der Aufsichtsrat muß einmal im Kalenderjahr einberufen werden.
(5) Besteht der Aufsichtsrat aus nur zwei Mitgliedern, ist Einstimmigkeit erforderlich.
(6) Ist ein drittes Mitglied berufen, ist der Aufsichtsrat beschlußfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Aufsichtsrat faßt in diesem Falle seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers bzw. seines Stellvertreters.
(7) Der Aufsichtsrat nimmt die ihm durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Dazu gehört auch
a) die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmaßiger Bestimmungen,
b) die vorläufige Abberufung von Vorstandsmitgliedern bis zur Entscheidung durch die Mitgliedervertreterversammlung,
c) der Abschluß von Dienst- und sonstigen Verträgen mit Vorstandsmitgliedern. Solche Vertrage sind wirksam, wenn sie von der Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder unterzeichnet sind.
(8) Der Aufslchtsrat berichtet der jewells nächsten Mitgliedervertreterversammlung über
a) die Art und den Umfang, in welcher er die Geschaftsführung des Vorstands während des Geschäftsjahres geprüft hat,
b) abgeschlossene Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrates
c) und nimmt zum Prüfungsbericht der Geschäftsprüfer Stellung.
(9) Die Bestellung des Aufsichtsrates und einzelner seiner Mitglieder kann nur aus wichtigem Grunde durch die Mitgliedervertreterversammlung widerrufen werden.
Wichtige Gründe sind grobe Pflichtvertetzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(10)Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung ihrer Tätigkeit sowie auf Ersatz aller Kosten, die in Wahmehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstanden sind.
(11)Die Höhe der Vergütung wird durch Beschlu8 der Mitgliedervertreterversammlung festgelegt.
§ 11 Mitgliedervertreterversammlung
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitgliedervertreter geordnet.
(2) Je 30 Mitglieder werden durch einen Mitgliedervertreter vertreten. Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens fünfzig Vertretern.
(3) Die Mitgliedervertreterversammlung setzt sich zusammen aus den originären Mitgliedervertretern sowie den von den Mitgliedern für die Dauer von acht Kalenderjahren,
beginnend mit dem auf die Wahl folgenden Kalenderjahr, gewählten Mitgliedervertretern.
(4) Origlnäre Mitgliedervertreter sind Gründungsmltglieder, ausgenommen die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat, sowie ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder.
(5) Für die Anzahl der zu wählenden Mitgliedervertreter ist die Mitgliederzahl am Ende des der Wahl vorausgehenden Geschäftsjahres maßgeblich.
(6) Die Mitgliedervertreterversammlung findet jährlich innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder statt.
Dabei ist insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands
wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden.
(7) Auf schriftliches Verlangen, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, von mindestens einem Fünftel der Mitgliedervertreter ist elne außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung einzuberufen.
(8) Die Einberufung einer Mitgliedervertreterversammlung obliegt dem Vorstand und hat schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
(9) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliedervertreterversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliedervertreterversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliedervertreterversammtung gestellt werden,
entscheidet die Versammlung.
(10)Den Vorsitz führt der Vorstand.
(11)Die Mitgliedervertreterversammfung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
a)Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und des Aufsichtsrates
b)die Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung und die Entlastung des Vorstands wegen dessen Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres,
sowie Entlastung des Aufsichtsrates,
c)Genehmigung von Verträgen des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrates,
d)die Wahl des Vorstands und des Aufsichtsrates,
e)Satzungsänderungen; soweit diese den Verein mit Kosten belasten bedarf es der Zustimmung des Vorstands,
f)alle sonst ihr nach dem Gesetz oder dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.
(12) Die Mitgliedervertreterversammlung ist berechtigt, einzelne ihr zustehende Aufgaben durch Beschluß oder Satzungsänderung auf den Aufsichtsrat zu übertragen.
(13) Die Mitgliedervertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Ein Vertreter kann fur höchstens einen anderen in Vollmacht auftreten; im Vertretungsfalle hat er seine schriftflche Bevollmächtigung nachzuweisen.
(14) Ihre Beschlüsse faßt die Mitgliedervertreterversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht ein anderes bestimmen.
(15) Die Abstimmung erfolgt generell durch Handzeichen.
(16) Stimmengleichheit bedeutet Annahme eines Antrages.
(17) Als aktive Mitglleder sind Mitgliedervertreter von der Beitragspflicht befreit. Darüber hinaus sind sie ehrenamtlich tätig.
§ 12 Wahl der Mitgliedervertreter
(1) Die Mitglieder sind binnen vier Wochen nach Ende des Geschäftsjahres zur Abgabe von Wahlvorschlägen schriftlich aufzufordern. Die Wahlvorschläge sind binnen vier Wochen nach Zugang der Aufforderung
beim Aufsichtsrat einzureichen. Bleibt die Zahl der eingehenden Wahlvorschläge unter der für die Wahl notwendlgen Anzahl, hat der Aufsichtsrat die Wahlliste durch eigene Vorschläge zu vervollständigen.
(2) Aus den form- und fristgerecht eingereichten Wahlvorschlägen wird, in der Reihenfolge der Vorschlagshäufigkeit, die Wahlliste zusammengestellt, wobei fünf Kandidaten mehr aufgestellt werden, als Vertreter zu wählen sind.
(3) Der Aufsichtsrat gibt die Wahlliste den Mitgliedern binnen vier Wochen nach Ablauf der Vorschlagsfrist bekannt, verbunden mit der Aufforderung, die satzungsgemäße Zahl von Mitgliedervertretern durch Ankreuzen
schriftflich zu wählen. Die Wahlzettel haben die Mitglieder binnen zwei Wochen in verschlossenem Wahlumschlag an den Aufsichtsrat zurückzusenden.
(4) Die Auszählung erfolgt durch den Aufsichtsrat im Beisein des Vorstands. Das Auszähungsergebnis unterliegt der Nachprüfung durch die nächste Mitgliedervertreterversammlung.
(5) Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge der Zahl der erhaltenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Dauer der Vereinszugehörigkelt.
Die hiernach nicht gewählten Kandidaten slnd Ersatz•Mitgliedervertreter und rücken in der Reihenfolge der Zahl der erhaltenen Stimmen bei Ausfall eines Mitgliedervertreters nach.
(6) Das Amt eines Mitgliedervertreters endet außer durch Ablauf des Mandats durth Rücktrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Beschluß der Mitgliedervertreterversammlung wegen grober Pflichtverletzung.
§ 14 Niederschriften, Bekanntmachungen
(1) Über jede Versammlung der Organe des Vereins und den darin erfolgten Beschlüssen ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Dem Protokoll ist elne Liste aller Teilnehmer an der Versammlung beizufügen.
(2) Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Mitgliederrundschreiben oder, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht ein anderes bestimmen, durch Auslage in den Beratungsstellen.
(3) Die Bekanntgabe der wesentlichen Teile des Prüfungsberichtes an die Mitglleder erfolgt schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt.
§ 15 Sitzverlegung, Satzungsänderung, Auflösung, Liquidation
(1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand den Sitz des Vereins an einen anderen Ort seines Arbeitgebers verlegen.
(2) Die Satzung kann nur in einer Mitgliedervertreterversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist.
Gleiches gilt für die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins.
(3) Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrhelt von 3/4 der erschienenen Mitgliedervertreter.
(4) Zur Änderung des Vereinszwecks sowie der Auflösung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitgliedervertreter erforderlich. Die Zustimnung der nicht erschienenen Mitgliedervertreter muß schriftlich erfolgen.
(5) Über den Beschluß erfolgt eine Mitteilung an alle Mitglieder.
(6) Der Verein kann nicht aufgelöst, bzw. der Vereinszweck kann nicht geändert werden, wenn mindestens sieben Mitglieder dem widersprechen und sich der Wahl zur Mitgliedervertreterversammlung zur Verfügung stellen.
(7) Die Liquidation führt der amtierende Vorstand durch.
(8) Vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens ist die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten
gem. § 24 StBetG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs.4 StSerG zu beschließen.
(9) Bei der Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung.
Über den Begünstigten ist in der Mitgliedervertreterversammlung gesondert zu entscheiden.
§ 16 Haftung
(1)Für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunter1agen) schließt der Verein eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab.
Schadensersatzansprüche des Mitglieds aus der Beratung verjähren unabhänglg von ihrer Kenntnis drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Entstehung.
§ 16 a - Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen.
Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:
(1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfeverelns jährlich
innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschaftsjahres durch einen oder mehrere Geschaftsprüfer prüfen zu lassen.
(2) Zu Geschaftsprüfern können nur bestellt werden:
a) Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört,
wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
(3) Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder,
besondere Vertreter oder Angestellter des Vereins sind, können nicht Geschaftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch
oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung
der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Untertagen mitgewirkt haben.
(4) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon
der zuständlgen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhatb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsbeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
(5) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung anzuzeigen.
Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
(6) Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
erforderlichen Angaben i.S. der §§ 7 DVLStHV und 30 StSerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
§ 16 b - Beratung der Mitglieder
(1) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S. des § 23 StBerG ausgeübt
(2) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung
in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein
Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
(3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen neben Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind ( z.B. Steuerberater, Stuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer)
nur solche Personen bestellt werden, die ihre Qualiflkatlon durch eine einschlägige dreijährige hauptberufliche Tätigkeit (§23 Abs.3Nm 2 und 3 StSerG) nachgewiesen haben.
Wer sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfülllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
(4) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Einhaltung der in der WerbeVOStBerG enthaltenen Bestimmungen ausgeübt.
Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.
(5) Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von sieben Jahren nach Abschluß der Tätigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache
des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen
und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
§ 17 Schlußbestimmungen
Gerichtsstand wegen aller sich aus der Mitgliedschaft, aus der Tätigkeit aktiver Mitglieder oder von Organen etwa ergebender Streitigkeiten ist das für den Sitz des Vereins zuständige Gericht.
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Teile.